Statuten (1. Satzung des Vereins) der Zimmerstutzengesellschaft

Reichertshausen     an der Ilm

 

festgestellt in der Generalversammlung

 

anno 27. Januar 1893

§ 1

der Verein führt den Namen „Zimmerstutzengesellschaft Reichertshausen“. Gesellige Unterhaltung, und Übung des Zimmerstutzenschießens an einem Abend jeder Woche innerhalb der Wintermonate, ist Aufgabe der Gesellschaft.

Es können auch andere Festlichkeiten mit Beschluß der Generalversammlung arrangiert werden.

§ 2

die Aufnahme der Mitglieder geschieht durch Ballotage, wobei absolute Stimmenhoheit erforderlich ist und 2/3 der Mitgliederzahl versammelt sein müssen. Neu aufzunehmende Mitglieder müssen drei aufeinander folgende Gesellschaftsabenden anwohnen.

§ 3

die Leitung des Vereins liegt in der Hand des Vorstandes, des Schriftführers und des Kassiers, welche den Ausschuß bilden.

Zur Verstärkung des Ausschußes können 1 – 2 Mitglieder beigezogen werden. Die genannten werden Ende Oktober für die Dauer eines Jahres gewählt.

§ 4

der Vorstand führt den Vorsitz, hat die Versammlungen anzuberaumen, zu eröffnen, das Wort zu führen, Vergnügungen zu arrangieren, die Kasse revidieren, insbesondere obliegt demselben die Aufrechterhaltung der Schießverordnung an den Gesellschaftstagen.

§ 5

dem Schriftführer sind bei Abwesenheit des Vorstandes dessen Funktionen zu übertragen, die Fertigung der schriftlichen Arbeiten und Führung der Schusslisten.

§ 6

der Kassier übernimmt die Führung der Kasse, Erhebung der Eintrittsgelder, Monatsbeiträge und Strafen, sowie deren Buchung , Auszahlung der vom Vorstand angewiesenen Beträge. In der Generalversammlung hat derselbe alljährlich den Rechnungsbericht zu erstatten. Sämtliche Rechnungsbelege bedürfen der Unterschrift des Vorstandes und sind sämtliche Auslagen durch Quittungen zu belegen.

§ 7

Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und durch festes Zusammenhalten das Fortbestehen der Gesellschaft zu ermöglichen. Dieselben scheiden sich in Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglieder sind zu jeder Charge wählbar, haben in Versammlungen Stimmrecht und sind befugt, Anträge zu stellen, Sie verpflichten sich, sämtlichen Versammlungen anzuwohnen und für etwaige Passive Solidarisch zu haften. – Ehrenmitglieder kann mit Beschluss der Generalversammlung jeder werden, welcher sich um die Vereinsinteressen besondere Verdienste erworben hat; Ehrenmitglieder sind Gebührenfrei.

§ 8

Jedes Mitglied hat die Aufnahmsgebühr von 2.–Mark und einen Monatlichen Beitrag von 20 Pfennig zu entrichten. Die Erhebung der Aufnahmsgebühr erfolgt sofort, die der monatlichen Beiträge mit Beginn jeden Monats.

§ 9

Alle der Kasse anfallenden Gelder werden zur Deckung der zu Schießgewerken erwachsenen Kosten verwendet. Über etwaige Überschüsse entscheidet die Generalversammlung

§10

Geschossen wird alle Montage abwechselnd bei den Wirten Kistler und Liebhart.

§ 11

Geschossen wird auf Ehrenscheiben , Kranz und Haupt. Jeder Schütze hat auf die Ehrenscheibe einen Schuss, den ersten der Bestgeber, auf Glück 10 Schuss a, 5 Pfennig, auf Haupt 3Schuss a, 10 Pfennig, die Gewonnen Scheiben bleiben in dem Lokal, in dem sie geschossen wurden.

§ 12

bei sämtlichen Schiessen können sich nur Mitglieder beteiligen; Fremde Schützen der Genehmigung des Ausschusses, können aber niemals eine Bestes oder eine Scheibe gewinnen.

§ 13

Jeder Schütze muss im Schießstande frei stehen. Das Anlehnen an irgend einen Gegenstand ist verboten. Stutzen mit grösserem Kaliber als Nr. 9 dürfen nicht benützt werden. Schüsse welche sich im Schießstande entladen, sind gültig.

§14

kein Schütze hat das Recht, seine Schüsse anderen zu überlassen.

§ 15

die Prüfung und Klassifikation der Forkommenden zweifelhaften Schwarz und Punktschüsse liegt bei dem Ausschuß und kann seinen Aussprüchen die Genehmigung nicht versagt werden, denselben steht es frei bei derartigen Anlässen wie beliebiges Gesellschaftsmitglied zur Mitbeurteilung beizuziehen. Kein Schütze darf sich zur Scheibe begeben.

§ 16

Mitglieder, welche zwei aufeinanderfolgende Gesellschaftsabenden ohne dringenden Grund fernbleiben, werden zur Zahlung von 20 Pfennig Ordnungsstrafe verurteilt. Die Entscheidung über den Begriff „dringend“ obliegt dem Ausschuß.

§ 17

der freiwillige Austritt erfolgt auf schriftlichem, beim Vorstand eingebrachten Antrag gegen Zahlung des letztfälligem Monatsbeitrage.

§ 18

der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß der Generalversammlung, insbesondere dann, wenn der fällige Monatsbeitrag nach Ablauf von 3 Monaten, trotz Aufforderung, nicht entrichtet wird.

§ 19

die Gesellschaft löst sich auf, wenn die Mitgliederzahl nur mehr aus dem Ausschuß besteht. Der Ausschuß erhält sodann sämtliches Inventar, jedoch bekommt derselbe erst dann das Verfügungsrecht, wenn sich die Mitglieder inerhalb eines Jahres nicht vermehren. Die Scheiben bleiben auf alle Fälle in den Vereinslokalen.

§ 20

Über alle Vorkommnisse, die diese Satzung nicht enhalten, entscheidet der Ausschuß, der, falls er sich nicht für Zuständig hält, eine Generalversammlung zu veranlassen hat.

Reichertshausen, den 17. Januar 1893.

                                           Die Zimmerstutzengesellschaft.

                                                                       der Vorstand.

M. Schuster

Der Kassier

Der Schriftführer

Dietwar Johann

Steil II. Vorstand

Scharf 1. Schützenmeister

Dietwar Kassier

Oberhauser 2. Schützenmeister

Mitglieder:

Steil Michael

Scharf Josef

Oberhauser Zachäus

Ditwar Johann

Deinhart Johann

Werthaler Stefan

Brunner Mathias

Jakob Xaver

Stemmer Johann

Brunner Xaver

Liebhart Otto

Liebhart Ludwig

Werther Sebastian

Brunner Josef

Ries Johann

Stiegelmeier Anton

Reinthaler Paulus

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